Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2011,
Paragraph 181 g
01.01.2012
31.12.2015
Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 181 f, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.