Absatz einsDie Paragraphen 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, des Dienstleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt INr. 100 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung.