Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

13.12.2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 1 zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins

Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

Tätigkeiten

Treibhausgase

Energieumwandlung und -umformung

1. Feuerungsanlagen mit einer genehmigten Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen)

Kohlenstoffdioxid

2. Mineralölraffinerien

Kohlenstoffdioxid

3. Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien)

Kohlenstoffdioxid

Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung

4. Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze

Kohlenstoffdioxid

5. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde

Kohlenstoffdioxid

Mineralverarbeitende Industrie

6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

7. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

8. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m3

Kohlenstoffdioxid

Sonstige Industriezweige

9. Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Kohlenstoffdioxid

10. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

Schlagworte

Energieumformung, Eisenmetallverarbeitung, Primärschmelzung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132413