In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung dieses Bundesgesetzes bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben sich die beteiligten Bundesbehörden mit der Landesregierung zu koordinieren.In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung dieses Bundesgesetzes bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß Paragraph 39, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben sich die beteiligten Bundesbehörden mit der Landesregierung zu koordinieren.