Absatz eins,Von der Nutzung von Gutschriften ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften aus Projekttypen ab dem 1. Jänner 2013 festzulegen, wenn solche Maßnahmen von Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission gemäß Artikel 11 a, Absatz 9, der Richtlinie 2003/87/EG vorgegeben werden und diese nicht unmittelbar anwendbar sind.