Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

13.12.2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zulässiges Ausmaß der Nutzung von Gutschriften in der Handelsperiode von 2013 bis 2020

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera a, können Gutschriften gemäß Paragraph 37 bis zu einem Ausmaß nutzen, das bezogen auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 den Umfang von 11% der ihnen mit einem Zuteilungsbescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 3, für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionszertifikate nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Neue Marktteilnehmer für Handelsperioden ab dem Jahr 2013, neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012, die weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, und Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b, können Gutschriften gemäß Paragraph 37 bis zu einem Umfang von 4,5% ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
  3. Absatz 3,Luftfahrzeugbetreiber können Gutschriften gemäß Paragraph 37, nutzen, soweit sie das ihnen gemäß Paragraph 36, für die erste Handelsperiode gestattete Ausmaß der Nutzung nicht ausgeschöpft haben. Darüber hinaus können sie Gutschriften gemäß Paragraph 37 bis zu einem Umfang von 1,5% ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
  4. Absatz 4,Über das in den Absatz eins bis 3 festgelegte Ausmaß hinausgehend können Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber Gutschriften gemäß Paragraph 37, nutzen, sofern und in dem Ausmaß, in dem eine solche Nutzung in von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu Artikel 11 a, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132391