Absatz eins,Für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sechs Monate vor Beginn der Handelsperiode
- Ziffer einsdie Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Handelsperiode zugeteilt wird,
- Ziffer 2die Reserve und den Stichtag für die Verwertung der verbleibenden Emissionszertifikate (Absatz 4,),
- Ziffer 3den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 32, verwenden dürfen, und
- Ziffer 4die Zuteilung der Emissionszertifikate auf die einzelnen Anlagen
mit Zuteilungsverordnung festzulegen. Bei der Erlassung der Zuteilungsverordnung sind alle Anlagen, die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Handelsperiode, das ist für die Handelsperiode 2008 bis 2012 der 31. März 2006, nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben, deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der jeweiligen Handelsperiode erfolgt und deren Emissionen mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sind, zu berücksichtigen. In der Zuteilungsverordnung ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Handelsperiode ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage in der Zuteilungsverordnung abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige oder nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, insbesondere Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Litera adie genehmigte Kapazität der Anlage;
- Litera bdie durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt;
- Litera cdie zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Handelsperiode; und
- Litera ddie zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.