Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Handelsperiode 2008 bis 2012 als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß Paragraph 17, einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Handelsperiode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ausgeübt wird oder die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in Paragraph 17, Absatz 2, festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.