Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2011,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 7
01.01.2011
31.12.2013
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.
2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 11, Absatz 3, mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2016,).
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht reduzieren.
17.02.2025
20007501
NOR40132339