Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 11, Absatz 3, mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2016,).

Text

Artikel 2

Ausbau des Kinderbetreuungsangebots

Die Vertragspartner kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible Kinderbetreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, in besonderem Maße unterstützt werden soll.

Schlagworte

Tagesvater

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40132334