Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 11, Absatz 3, mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2016,).

Text

Artikel 1

Zielsetzungen

  1. Absatz eins,Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist.
  3. Absatz 3,Für Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40132333