Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

38 Punzierung

Text

Registrierung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Wien schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende haben
    1. Ziffer eins
      ihren Namen,
    2. Ziffer 2
      die Art des Gewerbes,
    3. Ziffer 3
      die Daten der Gewerbedokumente,
    4. Ziffer 4
      die Standorte der Betriebsstätten,
    5. Ziffer 5
      den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
    6. Ziffer 6
      die gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
    7. Ziffer 7
      die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
    8. Ziffer 8
      ihre Verantwortlichkeitspunze und
    9. Ziffer 9
      ihre Ausfuhrpunze
    anzugeben.
  3. Absatz 3Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß Paragraph 2, Absatz 11, Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
    1. Ziffer eins
      der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß Paragraph 2, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,,
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung einer in Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1994,, genannten Bildungseinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler
    erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.
  4. Absatz 4Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt Wien spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.

Schlagworte

Pfandleihanstalt

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40132221