Absatz eins,1) Lebensmittelunternehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, LMSVG haben im Einzelhandel gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen vertriebenes Lebensmittel gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, LMSVG gesundheitsschädlich ist und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, LMSVG eine Information der Öffentlichkeit unverzüglich vorzunehmen.