Kurztitel

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

08.10.2011

Außerkrafttretensdatum

17.06.2013

Text

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für die Begebung von Finanzierungen durch die „European Financial Stability Facility“, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, oder durch ihren Rechtsnachfolger, bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 21 Milliarden 639 Millionen 190 Tausend Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen.
  2. Absatz 2,In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 66, des Bundeshaushaltsgesetzes abweichende Regelungen zulässig.