Kurztitel

Soziale Sicherheit (Uruguay)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.12.2011

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Ziffer eins In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

(a) „Vertragsstaat“

die Republik Österreich und die Republik Östlich des Uruguay;

(b) „Österreich“

die Republik Österreich;

(c) „Uruguay“

die Republik Östlich des Uruguay;

(d) „Gebiet“

in Bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet und in Bezug auf Uruguay das Gebiet der Republik Östlich des Uruguay;

(e) „Rechtsvorschriften“

in Bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 lit. (a) bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen, und in Bezug auf Uruguay die Verfassung, Gesetze und Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 lit. (b) bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

(f) „Staatsangehöriger“

in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Uruguay einen Staatsbürger von Uruguay;

(g) „Erwerbstätiger“

jede Person, die auf Grund der Ausübung einer Tätigkeit als Unselbständiger oder Selbständiger den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften

unterliegt oder unterlag;

(h) „zuständige Behörde“

in Bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind, und in Bezug auf Uruguay das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit oder den beauftragten Träger;

(i) „Verbindungsstelle“

in Bezug auf Österreich den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und in Bezug auf Uruguay die Bank für Sozialvorsorge;

(j) „Träger“

den Träger, dem die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;

(k) „zuständiger Träger“

den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften als zuständig in Betracht kommenden Träger;

(l)„Versicherungszeiten“

Beitragszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind und

(m) „Geldleistung“

eine Pension oder andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.

Ziffer 2 In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.