Kurztitel

Kapitalmaßnahmen-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

05.10.2011

Außerkrafttretensdatum

20.04.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3,

Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zum Tausch von Wertpapieren, gilt nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Anschaffungskosten der im Zuge des Tausches ausgebuchten Wertpapiere sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere zu übertragen; dies gilt auch für Kapitalmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
  2. Ziffer 2
    Vom Steuerpflichtigen empfangene Barzahlungen senken und geleistete Zuzahlungen erhöhen die Anschaffungskosten der eingebuchten Wertpapiere.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20007476

Dokumentnummer

NOR40132114