Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2011,
01.11.2011
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
StF: BGBl. III Nr. 151/2011 (NR: GP XXIV RV 1122 AB 1336 S. 113. BR: AB 8540 S. 799.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 13, des Abkommens am 21. September 2011 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2011 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, als Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt1,
Bezug nehmend auf das Abkommen vom 22. März 2000 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen 2 (Katastrophenhilfeabkommen),
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, den dringlichen Transport von Verletzten oder Kranken zu regeln, die Suche nach Verunglückten und Verletzten zu ermöglichen sowie deren Rettung und Heimkehr zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2002,.