Kurztitel

Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2011,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

1) Die Vertragsparteien vereinbaren im Rahmen dieses Übereinkommens die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung und der hochschulverwandten Forschung, insbesonders auf den Gebieten der universitären Zusammenarbeit und der akademischen Mobilität.

2) Die in Paragraph 1 genannte Zusammenarbeit soll, mit der Ausnahme von Freemover Stipendien gemäß Artikel 2, Paragraph 6, im Rahmen der in diesem Übereinkommen beschriebenen Netzwerken des Central European Exchange Programme for University Studies stattfinden/abgewickelt werden.

3) CEEPUS römisch III Stipendien sind „Vollstipendien“, d.h. so ausgelegt, dass sie Lebenshaltungskosten, Ausgaben für allfällige Laborgebühren, falls im Gastland üblich, Unterkunft und falls erforderlich Versicherung während des Aufenthalts im Gastland abdecken. CEEPUS römisch III Stipendien müssen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Gastland angepasst und inflationsgeschützt sein.

4) Im Rahmen dieses Übereinkommens ist kein Geldtransfer zwischen den Vertragsparteien vorgesehen.

CEEPUS römisch III Stipendien werden daher mit der Ausnahme von Reisekostenzuschüssen vom Gastland getragen. Reisekostenzuschüsse werden gegebenenfalls vom Heimatland getragen. Gastland und teilnehmende Universitäten sind eingeladen, weitere freiwillige Mittel für CEEPUS römisch III Stipendien bereit zu stellen.

5) Im Rahmen dieses Übereinkommens und gemäß der vom Gemeinsamen Ministerkomitee vereinbarten Verfahrensordnung sind die Vertragsparteien verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Stipendienmonate (die interne „CEEPUS-Währung“) für das folgende akademische Jahr in jährlichen Abständen bekanntzugeben. In CEEPUS-Währung müssen mindestens jeweils 100 Stipendienmonate zur Verfügung gestellt werden.

6) CEEPUS römisch III Stipendien dürfen ausschließlich für Zwecke der Mobilität verwendet werden und nicht für Unkosten oder Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit organisatorischen oder administrativen Zwecken.

Die Vertragsparteien und teilnehmende Universitäten sind eingeladen, zusätzliche freiwillige Mittel zur Deckung dieser Kosten oder Ausgaben bereitzustellen.

7) Nicht verbrauchte CEEPUS römisch III Stipendienmonate können gegebenenfalls für Treffen der CEEPUS römisch III Netzwerke verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20007468

Dokumentnummer

NOR40132019