Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Text

ARTIKEL 15

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden nur zwischen den Parteien im Weg direkter Gespräche und/oder Verhandlungen auf diplomatischem Weg beigelegt.