Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Text

ARTIKEL 13

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die Zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.