Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2011,
Artikel 9
01.11.2011

(2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist, Klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die Klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die Zuständige Behörde des Herausgebers sobald als möglich über diese Vernichtung.