Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Antrag des Schuldners

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
    1. Ziffer eins
      ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,
    2. Ziffer 2
      einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und
    3. Ziffer 3
      bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
  2. Absatz 2,Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer anerkannten Schuldenberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.
  3. Absatz 3,Die Bescheinigungen nach Absatz eins und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.
  4. Absatz 4,Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
  5. Absatz 5,Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, ist Paragraph 166, nicht anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,

Schlagworte

Aktivstand, Nichtunternehmer, Glaubhaftmachung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40131988