Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2011,
Vertrag – Nordmazedonien
Artikel eins
18.07.2011
49/06 Schubverkehr
1. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf österreichischer Seite ist:
2. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf mazedonischer Seite ist:
3. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.
Rückübernahmeantrag
27.02.2019
20007463
NOR40131932