Absatz eins,Für neue und vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen A, B, C und D gilt Folgendes:
- Ziffer einsDer Bau und die Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen und automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannten Organisation oder die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Klassen-Richtlinie angewandten gleichwertigen Regeln vorschreiben.
- Ziffer 2Es gelten die Bestimmungen der Kapitel römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des SOLAS-Übereinkommens.
- Ziffer 3Für die Navigationsausrüstung an Bord gilt Kapitel römisch fünf Regel 17 bis 21 des SOLAS-Übereinkommens. An Bord befindliche Navigationsausrüstungen, die in Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsverordnung aufgeführt sind und deren Vorschriften erfüllen, werden als konform mit der Typzulassungsvorschrift nach Kapitel römisch fünf Regel 18.1 des SOLAS-Übereinkommens betrachtet.