Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Text

Ausgabebetrag der Aktien

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
  2. Absatz 2,Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.