Kurztitel

Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

12.04.2012

Text

Gebührensätze

Paragraph eins,

Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

219 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich

657 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich

328 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

438 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

328 €

Geistige Dienstleistungen

383 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

657 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

383 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

2 736 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

875 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge

5 472 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1 751 €