Kurztitel

Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.08.2011

Außerkrafttretensdatum

19.09.2024

Abkürzung

NaSP-VO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (Paragraph 68, des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der gemäß der Anlage den Luftfahrtunternehmen obliegenden Maßnahmen ist durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen, welches Personen oder Güter von einem im Absatz eins, genannten Flugplatz befördert, zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (Paragraph eins, Absatz eins, LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      reglementierte Beauftragte im Sinne des Artikel 3, Absatz 26, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008,,
    2. Ziffer 2
      bekannte Versender im Sinne des Artikel 3, Absatz 27, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, sowie
    3. Ziffer 3
      reglementierte Lieferanten im Sinne des Punktes 8.0.2. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010,.
    Reglementierte Beauftragte und bekannte Versender müssen Personen, die einen unbegleiteten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, für welche die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen haben, einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung gemäß Punkt 11.1.4 des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, unterziehen. Soweit gemäß den Punkten 6.5.2., 8.1.4. und 9.1.3 des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, die Benennung von geschäftlichen Versendern (Artikel 3, Absatz 28, der Verordnung [EG] Nr. 300 aus 2008,) und bekannten Lieferanten (Punkte 8.0.2. und 9.0.2. des Anhangs der Verordnung [EU] Nr. 185 aus 2010,) durch reglementierte Beauftragte, Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten oder Zivilflugplatzhalter erfolgen kann, hat die jeweilige benennende Organisation die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen durch die Benannten zu gewährleisten. Eine Benennung als geschäftlicher Versender oder bekannter Lieferant darf nur erfolgen, wenn das jeweilige Unternehmen für Durchsuchungen oder als Sicherheitsbeauftragte ausschließlich Personen heranzieht, die sich der hiefür in Paragraph 2, Absatz 7, LSG 2011 vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben.
  4. Absatz 4,Luftfahrtunternehmen, die zugleich die in Absatz 3, genannten Stellen sind, haben auch die diesen Stellen obliegenden Maßnahmen wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Maßnahmen, die gemäß unionsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen von Behörden durchzuführen sind, sind von den Verantwortlichkeiten gemäß Absatz eins bis 4 ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20007421

Dokumentnummer

NOR40131323