Kurztitel

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Text

Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber

Paragraph 3,

Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

  1. Ziffer eins
    Regeln, die die Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung im ausschließlichen Interesse des Anteilinhabers sicherstellen,
  2. Ziffer 2
    die Existenz eines unabhängigen Verwahrers mit ähnlichen Aufgaben und ähnlicher Verantwortung im Hinblick auf Verwahrung und Überwachung; wenn eine unabhängige Verwahrung des Fondsvermögens nicht vom lokalen Recht gefordert wird, kann eine stabile Governance Struktur eine Alternative bieten,
  3. Ziffer 3
    Verfügbarkeit von Preisinformationen und Berichtspflichten,
  4. Ziffer 4
    Rücknahmemodalitäten und -häufigkeit,
  5. Ziffer 5
    Beschränkungen im Hinblick auf den Handel mit verbundenen Unternehmen,
  6. Ziffer 6
    der Umfang der Vermögenstrennung und
  7. Ziffer 7
    lokale Anforderungen im Hinblick auf Entlehnung, Verleihung und auf Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des Fonds.