Kurztitel

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Text

Angemessene Informationen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 InvFG 2011 sowie im Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die in Paragraph 70, Absatz 4, InvFG 2011 angeführten „angemessene Informationen“
    1. Ziffer eins
      Informationen sowohl über die Emission und das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
    2. Ziffer 2
      Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
    3. Ziffer 3
      eine Prüfung der unter Ziffer eins, genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;
    4. Ziffer 4
      verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm.
  2. Absatz 2,Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, InvFG 2011 umfassen die in Paragraph 70, Absatz 4, InvFG 2011 angeführten „angemessenen Informationen“
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
    2. Ziffer 2
      Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
    3. Ziffer 3
      verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.
  3. Absatz 3,Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, InvFG 2011 mit Ausnahme der in Absatz eins, genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Paragraph 70, Absatz 4, InvFG 2011 Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.