Absatz eins,Ein Hedgefondsindex kann unter den Begriff des Finanzindex gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 2011 subsumiert werden, wenn dieser die in Paragraph 30, Absatz eins bis 4 genannten Kriterien erfüllt und die Methode, welche der Indexanbieter für die Auswahl und das Rebalancing der Komponenten wählt, auf objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien beruht. Der Index gilt nicht als Finanzindex gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 2011, wenn der Indexanbieter eines Hedgefondsindex Zahlungen, die zum Zweck der Aufnahme in den Index getätigt werden, von potentiellen Indexkomponenten entgegennimmt, oder wenn die Indexmethode eine rückwirkende Korrektur eines bereits veröffentlichten Indexwertes zulässt (Backfilling).