Absatz eins,Entsprechend Paragraph 74, Absatz 2, InvFG 2011 ist das einbezahlte Initial Margin sowie hinsichtlich börsennotierter Derivate oder OTC-Derivate das Variation Margin, die nicht durch Einlagensicherungssysteme gesichert sind, als weiteres Risiko bei der Berechnung zu berücksichtigen.