Kurztitel

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Abkürzung

4. DeRiMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vermeidung einer Emittentenkonzentration

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Entsprechend Paragraph 74, Absatz 2, InvFG 2011 ist das einbezahlte Initial Margin sowie hinsichtlich börsennotierter Derivate oder OTC-Derivate das Variation Margin, die nicht durch Einlagensicherungssysteme gesichert sind, als weiteres Risiko bei der Berechnung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Entsprechend Paragraph 74, Absatz 3, InvFG 2011 ist jedes durch Wertpapierleihen oder Pensionsgeschäfte erzeugte Netto-Risiko gegenüber der Gegenpartei zu berücksichtigen. Als Netto-Risiko wird in diesem Zusammenhang der ausstehende (verliehene) Nominalbetrag abzüglich der Sicherheiten durch die Gegenpartei verstanden. Werden die Sicherheiten reinvestiert, so sind diese auch in das Emittentenrisiko einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Bei der Berechnung des Ausfallsrisikos im Sinne des Paragraph 74, InvFG 2011 hat der OGAW zu dokumentieren, ob das Risiko von einer OTC-Gegenpartei, einem Broker oder einer Clearingstelle stammt.
  4. Absatz 4,Das Risiko betreffend den Basiswert eines Derivats (einschließlich eingebetteter Derivate) verbunden mit der aus der Direktanlage resultierenden Position darf die in Paragraph 74 und Paragraph 77, InvFG 2011 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Bei der Berechnung des Emittentenrisikos muss anhand einer Durchschau des (eingebetteten) Derivats das Positionsrisiko berechnet werden. Hierbei ist der Commitment-Ansatz anzuwenden. Falls dieser jedoch nicht anwendbar ist, muss ein „Maximum-Loss“-Ansatz angewandt werden. Die Berechnung des Emittentenrisikos mit Hilfe des Commitment-Ansatzes ist auch anzuwenden, falls der VaR-Ansatz zur Berechnung des Gesamtrisikos verwendet wird.
  6. Absatz 6,Der Anrechnungsbetrag für das Gegenparteirisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach Paragraph 74, Absatz eins und 3 InvFG 2011 sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch auf Ebene der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011 zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Absatz eins bis Absatz 6, gelten nicht für indexbasierte Derivate im Sinne des Paragraph 75, InvFG 2011.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131307