BGBl. II Nr. 264/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2011
Text
Ermittlung des Wertes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Ermittlung des Wertes der einzelnen Teilfonds gilt § 57 Abs. 1 und 2 InvFG 2011.Für die Ermittlung des Wertes der einzelnen Teilfonds gilt Paragraph 57, Absatz eins und 2 InvFG 2011.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen gemäß § 57 Abs. 3 InvFG 2011 gelten für jeden einzelnen Teilfonds.Die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen gemäß Paragraph 57, Absatz 3, InvFG 2011 gelten für jeden einzelnen Teilfonds.