Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen gemäß § 64 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden, sofern die Bewilligung im Einvernehmen mit der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde.Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen gemäß Paragraph 64, der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden, sofern die Bewilligung im Einvernehmen mit der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde.