(4)Absatz 4,Die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gem. § 17 BHG 2013 obliegt den haushaltsleitenden Organen und gilt für alle Regelungsvorhaben, die ab 1. Jänner 2013 einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden sowie für rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 für die die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ab 1. Jänner 2013 begonnen wird.Die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gem. Paragraph 17, BHG 2013 obliegt den haushaltsleitenden Organen und gilt für alle Regelungsvorhaben, die ab 1. Jänner 2013 einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden sowie für rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 für die die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ab 1. Jänner 2013 begonnen wird.