Kurztitel

Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

11.06.2025

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins,).

Text

1. Abschnitt

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Verordnung regelt

  1. Ziffer eins
    die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlages und
  2. Ziffer 2
    die Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofes und die dazu ergehenden Stellungnahmen der zuständigen haushaltsleitenden Organe.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

20007393

Dokumentnummer

NOR40131024