(5)Absatz 5,Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 einzubehalten, soweit darin Zinsen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind.Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 einzubehalten, soweit darin Zinsen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthalten sind.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 auch die Zusammensetzung der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf direkt oder indirekt vereinnahmte Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat darüber hinaus die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich der Meldestelle gemäß § 129 Abs. 2 auf täglicher Basis zu melden.Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 auch die Zusammensetzung der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf direkt oder indirekt vereinnahmte Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat darüber hinaus die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich der Meldestelle gemäß Paragraph 129, Absatz 2, auf täglicher Basis zu melden.
Hinsichtlich der Haftung gilt § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.Hinsichtlich der Haftung gilt Paragraph 95, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.