Investmentfondsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
Paragraph 188
01.04.2012
29.07.2013
Die Bestimmungen des Paragraph 186, sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind ausgenommen.