Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

29.07.2013

Text

Anwendung auf ausländische Kapitalanlagefonds

Paragraph 188,

Die Bestimmungen des Paragraph 186, sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind ausgenommen.