Absatz einsIn den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, dass die Ausgabe von Anteilen nur zulässig ist
- Strichaufzählungan unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, die zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowie
- Strichaufzählungan Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung sowie
- Strichaufzählungan Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
- Strichaufzählungan Betriebliche Vorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.