Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, Undefined
Beachte
Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gelten Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 samt den in ihnen verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gelten Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 5 samt den in ihnen verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).