Investmentfondsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
Paragraph 83,
01.07.2011
Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).
Die Verwaltungsgesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des OGAW, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte). Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten und auf Artikel 11, der Richtlinie 2007/16/EG nähere Kriterien im Hinblick auf die Definition, Veröffentlichungspflichten, Anlegerinformationen und Anlagebeschränkungen von Pensionsgeschäften festlegen.