- Ziffer einsDer potenzielle Verlust, der dem OGAW durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;
- Ziffer 2ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des OGAW zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß Paragraph 55, Absatz 2,, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
- Ziffer 3eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
- Litera abei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;
- Litera bbei sonstigen Wertpapieren, auf die in Paragraph 67, Absatz 4, Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;
- Ziffer 4angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente müssen in folgender Form verfügbar sein:
- Litera abei Wertpapieren, die im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
- Litera bbei anderen Wertpapieren, auf die in Paragraph 67, Absatz 4, Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Verwaltungsgesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
- Ziffer 5sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
- Ziffer 6ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des Kapitalanlagefonds;
- Ziffer 7ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst;