Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
Beachte
Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,