Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Text

Staatskommissäre

Paragraph 9,

Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Verwaltungsgesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. Paragraph 76, Absatz 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.