Absatz eins,Ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW)
- Ziffer einsdient dem ausschließlichen Zweck der Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in Paragraph 67, genannten liquiden Finanzanlagen und
- Ziffer 2seine Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens des OGAW zurückgenommen und ausgezahlt; diesen Rücknahmen und Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Kurs der Anteile des OGAW nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht; und
- Ziffer 3er ist gemäß Paragraph 50, bewilligt oder gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG in seinem Herkunftmitgliedstaat bewilligt.