Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
Paragraph 293 c,
01.09.2011
31.12.2012
Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 323, Absatz 33,
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (Paragraph 78,) oder von Amts wegen einen Abgaben- oder Feststellungsbescheid insoweit berichtigen, als in ihm ein Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden darf, der sich in der Folge bei der- oder denselben Partei(en) mehrfach oder gar nicht abgabenrechtlich auswirkt, obwohl seine einmalige Berücksichtigung in einer periodenübergreifenden Betrachtung geboten wäre.