Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 293 c,

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 323, Absatz 33,

Text

Paragraph 293 c,

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (Paragraph 78,) oder von Amts wegen einen Abgaben- oder Feststellungsbescheid insoweit berichtigen, als in ihm ein Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden darf, der sich in der Folge bei der- oder denselben Partei(en) mehrfach oder gar nicht abgabenrechtlich auswirkt, obwohl seine einmalige Berücksichtigung in einer periodenübergreifenden Betrachtung geboten wäre.