Absatz einsDie Verjährung beginnt
- Litera ain den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
- Litera bin den Fällen des Paragraph 207, Absatz 3, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
- Litera cin den Fällen des Paragraph 207, Absatz 4, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
- Litera din den Fällen des Paragraph 200, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;
- Litera ein den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des Paragraph 295 a, mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist;
- Litera fin den Fällen des Paragraph 293 c, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenbehörde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 293 c, bekannt wird.