Absatz einsDie Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ziffer einsDie Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von
- Litera aPensionsinvestmentfonds im Sinne des Paragraph 168, des Investmentfondsgesetzes 2011 und/oder
- Litera bBetrieblichen Vorsorgekassen (Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG) und/oder
- Litera cVersicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben.
- Ziffer 2Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen
- Litera afür Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2009 nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens
- Strichaufzählung30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- Strichaufzählung25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- Strichaufzählung15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
- Litera bfür Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 zu mindestens 30% in Aktien, es sei denn, der Steuerpflichtige erklärt nach dem 31. Dezember 2009 spätestens bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 2, gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung unwiderruflich, dass die Zukunftsvorsorgebeiträge und die an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien nach dem Lebenszyklusmodell (Litera a,) veranlagt werden sollen. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt nicht zum Abschluss eines neuen Vertrages; die Mindestlaufzeit gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 2, wird dadurch nicht berührt.
Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien gegenüberzustellen. Die Aktienquote ist auf Basis eines Jahresdurchschnittes zu ermitteln. Im Falle einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer zweimonatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen. Diese Aufstockung ist für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres außer Acht zu lassen. - Ziffer 3Die Veranlagung hat in Aktien zu erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen.
- Ziffer 4Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus.
- Ziffer 5Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des Paragraph 108 g, Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, trifft.