Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von
- StrichaufzählungArbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
- StrichaufzählungArbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
- StrichaufzählungArbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Paragraphen 33,, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.