Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,
BG
Paragraph 67,
02.08.2011
31.03.2012
EStG 1988
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Bezugszeitraum:
Absatz eins und 5 ab 1.1.2012 (Veranlagungsjahr 2012) vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 194,)
Absatz eins,, 2 und 12 wieder ab 1.1.2017 (Veranlagungsjahr 2017) vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 219,)
Dienstzeit von | bis zur Höhe von |
3 Jahren | 2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
5 Jahren | 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
10 Jahren | 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
15 Jahren | 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
20 Jahren | 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
25 Jahren | 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern; Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.
Witwerpension, Urlaubskasse
25.04.2017
10004570
NOR40130664