Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

02.08.2011

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 200,

Text

4. TEIL
VERANLAGUNG

Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 41, vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Bei Wegfall der Steuerpflicht kann die Veranlagung sofort vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Die im Bescheid festgesetzte Einkommensteuer ist auf volle Euro abzurunden oder aufzurunden. Dabei sind Beträge unter 0,50 Euro abzurunden, Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden.

Schlagworte

Bezugsbereich, Stichtag

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40130660